S T A T U T E N
des
Vereins Historische Binnenschifffahrt mit Sitz in Muttenz
Art. 1
Name und Sitz des Vereins
1.1 Unter dem Namen Verein Historische Binnenschifffahrt besteht mit Sitz in Muttenz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Vereinszweck
2.1 Der Verein ist nicht gewinnorientiert und bezweckt den Erwerb, Erhalt und Betrieb historischer Binnenschiffe.
Art. 3
Mittel
3.1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
3.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 4
Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder
4.2. Firmen, Institutionen, Vereine
4.3. Kurzzeitmitglieder. Diese werden durch Entscheid des Präsidenten für eine bestimmte Anzahl von Tagen aufgenommen. Pro Person sind maximal zwei Kurzzeitmitgliedschaften möglich.
4.4 Passivmitglieder (mit Beschluss vom 20.06.09 aufgelöst, noch bestehende Mitgliedschaft = Besitzstand)
4.5 Die Aufnahmen unter Punkt 4.1 und 4.2 erfolgen durch Beschluss des Vorstandes.
(Begriffsbestimmung siehe Anhang 1)
Art. 5
Stimmrecht, Abstimmungen
5.1 Mitglieder besitzen eine Stimme.
5.2 Firmen, Institutionen, Vereine, besitzen eine Stimme.
5.3 Kurzzeitmitglieder besitzen kein Stimmrecht.
5.4 Passivmitglieder (Besitzstand vor dem 20.06.09) besitzen kein Stimmrecht.
5.5 Gönner besitzen kein Stimmrecht.
5.6 Für ein gültiges Resultat zählt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder.
5.7 Ausnahme: Bei Auflösung des Vereins müssen alle Stimmberechtigte befragt werden. Eine Stimmabgabe erfolgt schriftlich innerhalb einer gesetzten Frist. Es zählen zwei Drittel aller eingegangenen Stimmen.
Art. 6
Organisation
6.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
Art. 7
Generalversammlung
7.1 Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat vier Wochen vor der GV unter Angabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen.
7.2 Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand auf eigene Initiative oder von 25% der Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangt werden. Sie muss innerhalb von 8 Wochen nach der Anfrage abgehalten werden.
7.3 Anträge zu Händen der GV müssen drei Wochen vor dem Datum der GV im Besitz des Vorstandes sein.
Art. 8
Befugnisse
8.1 Der GV stehen folgende Befugnisse zu:
Art. 9
Vorstand
9.1 Die GV wählt nach Art. 12 aus ihren Reihen den Vorstand
9.2 Der Vorstand besteht aus drei oder mehreren Mitgliedern.
9.3 Der Präsident und der Kassier werden von der Versammlung gewählt, der restliche Vorstand konstituiert sich in seiner Funktion.
9.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Statuten ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen sind.
Art. 10
Revisoren
10.1 Die GV wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor.
Art. 11
Auflösung
11.1 Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen nach Begleichung der Ausstände und Verbindlichkeiten an den Verein Verkehrsdrehscheibe Schweiz über.
Art. 12
12.1 Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 22.07.2004 genehmigt, die Statuten wurden an der GV vom 19. Mai 2006, der GV vom 20. 06.2009 und an der GV vom 21.07.2012 angepasst.
Der Präsident Der Protokollführer Der Kassier
Günther Baumgartner Anton Zimmerli Otto Rauschenbach
Anhang 1:
Begriffsbestimmung
Mitglieder = Mitglied mit einer Stimme, ohne Verpflichtung
zur Mitarbeit.
Passiv = wurde an der GV vom 20.06.09, unter
Wahrung des Besitzstandes, aufgehoben.
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Firmen, Vereine,
Institutionen = Mitglied mit einer Stimme, ohne Verpflichtung
zur Mitarbeit.
Kurzzeitmitglieder = Personen die für eine definierte Zeit mitfahren
wollen, ohne Mitglied zu werden.
Die Kurzzeitmitgliedschaft kann pro Person
nur zweimal beantragt werden.
Das Kurzzeitmitglied hat kein Stimmrecht.
Mitglieder und Passivmitglieder haben für
Fahrten jederzeit Vorrang vor
Kurzzeitmitglieder.
Gönner = Spender von Geld oder Naturalgaben ohne
Stimmrecht.